Rechtstracker.at

Art. 2 § 26

Fassungen
25.07.1984 bis 30.06.1999
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 § 2625.07.198430.06.1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1948, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 26

Inkrafttretensdatum

25.07.1984

Außerkrafttretensdatum

30.06.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Text

Paragraph 26, Ordnungsstrafen.

  1. Absatz eins,Dem Vorsitzenden des ehrengerichtlichen Disziplinarausschusses steht das Recht zu, gegen Mitglieder und Berufsanwärter wegen geringfügiger Verstöße gegen die Berufspflichten, gegen die Ehre oder das Ansehen des Standes sowie wegen Vernachlässigung der ihnen gegenüber der Kammer obliegenden Pflichten, Ordnungsstrafen bis zum Betrage von 10 000 S zu verhängen.
  2. Absatz 2,Die als Ordnungsstrafen vereinnahmten Beträge sind Wohlfahrtseinrichtungen für bedürftige Kammermitglieder oder für bedürftige Hinterbliebene von Kammermitgliedern sowie Zwecken der fachlichen Weiterbildung von Berufsangehörigen zuzuführen.
  3. Absatz 3,Gegen die Ordnungsstrafe steht der binnen einer Woche nach Zustellung des Bescheides beim Ehrengerichts- und Disziplinarausschuß der Kammer einzubringende Einspruch offen. Dieser hat die Wirkung, daß die erlassene Strafverfügung außer Kraft gesetzt und das ordentliche Verfahren nach den Bestimmungen der Wirtschaftstreuhänder-Disziplinarordnung (Paragraph 17 a,) eingeleitet wird.

Gesetzesnummer

10003812

Dokumentnummer

NOR12042150

Alte Dokumentnummer

N3194821328L